Um den Werkstätten die Chance auf Aufträge, Umsätze und Erträge zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber Nachteilsausgleiche geschaffen. Die Erwerbswirtschaft kann die Zahlung ihrer Ausgleichsabgabe für die nicht mit schwerbehinderten Arbeitnehmern besetzten Plätze verringern, wenn sie Aufträge an Werkstätten vergibt. Arbeitgeber, die durch diese Auftragsvergabe zur Beschäftigung in den Werkstätten beitragen, können 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstätten entfallenden Rechnungsbetrages auf die Höhe der von ihnen zu zahlenden Ausgleichsabgabe anrechnen. Steuerrechtlich gelten die Werkstätten als begünstigte "Zweckbetriebe" und brauchen nur den verminderten Umsatzsteuersatz abzuführen. Zur Kompensation ihrer Wettbewerbsnachteile berechnen die als gemeinnützig anerkannten und einem Wohlfahrtsverband angehörenden Werkstätten nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent.